Rechtsprechung
OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bindungswirkung einer Verweisung
- rewis.io
Fehlende Willkür eines Verweisungsbeschlusses
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindungswirkung einer Verweisung
- rechtsportal.de
Bindungswirkung einer Verweisung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verweisungsbeschluss: Abweichung von herrschender Meinung ist nicht willkürlich!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main - 32 C 2276/16
- AG München, 13.06.2016 - 262 C 12300/16
- AG München, 08.08.2016 - 262 C 12300/16
- OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Papierfundstellen
- MDR 2017, 233
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- LG Karlsruhe, 29.04.1996 - O 60/96
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Das Amtsgericht hat mit Klagezustellung unter Bezugnahme auf "LG Karlsruhe, O 60/96 KfH II, in: MDR 1997, 29" darauf hingewiesen, dass es die Gerichtsstandsklausel als unwirksam erachte, weil sie auch Verbraucher und Vertragspartner umfasse, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordere.Sie erscheint auch unzutreffend, weil die Wirksamkeitsprüfung im Individualprozess gruppentypisch erfolgt (BGHZ 110, 241/244; Heinrichs NJW 1997, 1407/1412 f. bei FN 142; Vollkommer MDR 1997, 231/232).
Es fällt zwar auf, dass das Amtsgericht München die ganz herrschende und die eigene Zuständigkeit begründende Gegenansicht in seiner Hinweisverfügung wie in seinem Verweisungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt, obwohl sie - auch im Kontext mit der Meinung des Landgerichts Karlsruhe (die im Übrigen unter MDR 1997, 29 mit Sachverhalt und den wesentlichen Entscheidungsgründen publiziert und beispielsweise auch über juris abrufbar ist) - nicht übersehen werden kann.
- BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Willkür (zum Begriff etwa BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.) liegt nämlich nicht vor.Vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (…BGH a. a. O.; vgl. auch BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11).
- BGH, 09.07.2002 - X ARZ 110/02
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Indessen sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1498; NJW 2003, 3201; siehe auch OLG Schleswig NJW 2006, 3361/3362) Verweisungsbeschlüsse wegen Willkür nicht deshalb ohne Bindungswirkung, weil sie von einer bekannten bzw. "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweichen.Denn dem deutschen Recht ist eine Präjudizienbildung grundsätzlich fremd (BGH NJW-RR 2002, 1498/1499).
- BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von …
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Indessen sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1498; NJW 2003, 3201; siehe auch OLG Schleswig NJW 2006, 3361/3362) Verweisungsbeschlüsse wegen Willkür nicht deshalb ohne Bindungswirkung, weil sie von einer bekannten bzw. "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweichen.Begründungsdefizite rechtfertigen in diesem Fall nicht den Vorwurf der Willkür (BGH NJW 2003, 3201/3202;… siehe auch BGH NJW-RR 2008, 1309 Rn. 10 für den umgekehrten Fall, dass sich beide Parteien für die beantragte Verweisung auf die vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung berufen).
- OLG Hamm, 14.05.2014 - 32 Sa 32/14
Bindungswirkung einer Verweisung
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
b) Von der vom Amtsgericht Frankfurt am Main im Vorlagebeschluss zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 2014, 1106) weicht der Senat nicht ab.Gleichzeitig verlangt aber auch das Oberlandesgericht Hamm einen konkreten Umstand, der das Gericht zur Auseinandersetzung veranlasst (MDR 2014, 1106/1107), etwa den Hinweis einer Partei und das fehlende Einvernehmen über die Verweisung des Rechtsstreits.
- BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12
Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht: …
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 37 ZPO sind gegeben, nämlich einerseits der grundsätzlich bindende Verweisungsbeschluss (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) des Amtsgerichts München vom 8.8.2016 und andererseits der die örtliche Zuständigkeit verneinende Beschluss des angegangenen Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2016 (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764;… Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.). - BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88
Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer …
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Sie erscheint auch unzutreffend, weil die Wirksamkeitsprüfung im Individualprozess gruppentypisch erfolgt (BGHZ 110, 241/244; Heinrichs NJW 1997, 1407/1412 f. bei FN 142; Vollkommer MDR 1997, 231/232). - BGH, 27.05.2008 - X ARZ 45/08
Bindungswirkung einer von beiden Parteien beantragten Verweisung
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Begründungsdefizite rechtfertigen in diesem Fall nicht den Vorwurf der Willkür (BGH NJW 2003, 3201/3202; siehe auch BGH NJW-RR 2008, 1309 Rn. 10 für den umgekehrten Fall, dass sich beide Parteien für die beantragte Verweisung auf die vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung berufen). - OLG Schleswig, 21.06.2006 - 2 W 88/06
Zuständigkeitsbestimmung: Wirksamkeit formularmäßiger Gerichtsstandsklauseln …
Auszug aus OLG München, 31.10.2016 - 34 AR 132/16
Indessen sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1498; NJW 2003, 3201; siehe auch OLG Schleswig NJW 2006, 3361/3362) Verweisungsbeschlüsse wegen Willkür nicht deshalb ohne Bindungswirkung, weil sie von einer bekannten bzw. "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweichen.